Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbstständige und Vereine mit der sogenannten außerordentlichen Wirtschaftshilfe, auch Novemberhilfe genannt. Durch die temporären Schließungen im Dezember soll die Unterstützung auch für diesen Zeitraum fortgeführt werden.
VERLÄNGERUNG: Die Anträge können online bis 31. Juli 2021 gestellt werden.
Die Wirtschaftshilfe kann generell von Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen und Vereinen beantragt werden, die von den Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.
Auch indirekt betroffene Unternehmen sind antragsberechtigt. Voraussetzung ist, dass die Umsätze nachweislich und regelmäßig mit 80 Prozent mit Unternehmen erzielt werden, die direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind.
Bei mittelbar betroffene Unternehmen gilt, dass regelmäßig 80 Prozent der Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielt werden.
Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind für die Finanzhilfen nicht entscheidend. Somit sind auch gemeinnützige und und öffentliche Unternehmen antragsberechtigt. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Darunter fallen entsprechend auch Kulturschaffende.
In der Regel kann bis zu 75 Prozent des Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 ausgezhalt werden. Für Soloselbstständige und Unternehmen, die noch nicht ein Jahr lang bestehen, sollen passgenaue Lösungen gefunden werden.
Haben Sie bereits andere staatliche Leistungen bezogen, die für den Förderzeitraum November 2020 gelten, werden diese angerechnet. Das gilt vor allem für Überbrückungshilfen oder das Kurzarbeitergeld.
Der Antrag kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes und nur durch einen sogenannten prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers eingereicht werden. Prüfende Dritte sind Wirtschaftsprüfer*innen, Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen bzw. Rechtsantwälte oder vereidigte*n Buchprüfer*innen. Diese Regelung gilt nicht für Soloselbstständige.
Verschiedene Portale können bei der Suche nach prüfenden Dritten hilfreich sein, beispielsweise das Anwaltsverzeichnis oder der Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V.
Der Antrag kann nur einmalig bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.
Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Das heißt, dass kein prüfender Dritter eingeschaltet werden muss. Voraussetzung ist, dass bisher noch kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt wurde.
Nähere Informationen zum Direktantrag für Soloselbstständige finden Sie hier.
Über die Bewilligung entscheiden die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Allgemeine Fragen können Sie an den Service des BMWi stellen. Sie erreichen den Service-Desk unter der Hotline +49 30-52685087 in den Servicezeiten von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 18 Uhr.