Neue Regelung für Unternehmen tritt in Kraft

24.02.2022

Ab dem 27.  Januar 2021 müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Arbeiten von Zuhause aus ermöglichen. In der Corona-Krise soll dies dabei helfen, Kontakte auch im Berufsleben weiter einzuschränken und Ansteckungen auf dem Weg zur Arbeit oder im Büro zu verhindern. Ausnahmen gibt es, wenn zwingende Gründe dagegen sprechen und es die Tätigkeit beispielsweise nicht zulässt.

Die Homeoffice-Verpflichtung gilt somit hauptsächlich für die typischen Büroarbeiten, die teilweise auch von Zuhause aus erledigt werden können. Da die Verordnung aber keine Mindestbetriebsgröße nennt, sind auch Kleinbetriebe von der Regelung nicht ausgenommen. Im Räumen, die von mehreren Personen genutzt werden, müssen ab sofort zehn Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Mitarbeiter*innen sollen laut Arbeitsschutzverordnung feste Arbeitsgruppen gebildet oder zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden. Außerdem müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Die Kosten für diese Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht den Beschäftigten auferlegt werden.

Updates zur Homoffice-Pflicht

Update Februar 2022:
Die derzeit geltende Homeoffice-Pflicht war von Anfang an befristet bis einschließlich 19. März 2022. Eine Verlängerung hätte vom Gesetzgeber per Gesetz auf den Weg gebracht werden müssen. Dazu wird es nicht kommen. In der Ministerpräsidentenkonferenz wurde am 16. Februar entschieden, dass ab dem 20. März „alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen“ entfalle. Auch die im Infektionsschutzgesetz geregelte Homeoffice-Pflicht wird dann nicht mehr gelten.

Update November 2021:
Seit 1. Juli 2021 besteht keine Pflicht mehr zum Homeoffice, da die Zahlen im Sommer rückläufig waren. Arbeitgeber:innen sollten ihren Beschäftigten jedoch freiwillig das mobile Arbeiten ermöglichen, um bestmöglich vor einer Infektion zu schützen.
Aufgrund der momentan erneut steigenden Fallzahlen wird eine aktuelle Regelung und Anpassung derzeit erneut diskutiert.

 

Recht auf Homoffice

Ein Recht auf Homeoffice, das von Arbeitnehmer*innen eingeklagt werden kann, ist es dennoch nicht. Wiederum gibt es auch keine Pflicht, für die Arbeit in die eigenen vier Wände zu wechseln – Beschäftigte sind jedoch dazu aufgefordert, das Angebot zu nutzen.

 

Sollte Homeoffice nicht möglich sein, raten Expert*innen dazu, die Gründe zu dokumentieren. Dies gilt auch für die zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen, die am Arbeitsplatz ergriffen wurden.  Wichtig ist, dass auch Unternehmen, die bereits Homeoffice anbieten, den Infektionsschutz im Betrieb erneut überprüfen müssen.

 

Wird Homeoffice versagt oder nicht angeboten, verstößt der Arbeitgeber gegen Arbeitsschutzregeln. In diesen Fällen ist es ratsam, sich an die für Arbeitsschutz beauftragte Person oder den Betriebsrat zu wenden. Sollte keine Einigung gefunden werden, können Arbeitnehmer*innen auch mit der entsprechenden Arbeitsschutzbehörde Kontakt aufnehmen.

Die Regelung gilt zunächst befristet bis zum 15. März 2021.

Weitere Informationen

Ihr Ansprechpartner

Heiko Meyer

Berater Arbeit 4.0 IHK Chemnitz

 

+49 371 6900 1252

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