Infektionsschutz in Betrieben: neue Regelungen
23.11.2021
Die Bundesregierung hat neue Regelungen zum Infektionsschutz beschlossen. Was gilt für sächsische Unternehmen und worauf müssen Betriebe und Beschäftigte achten?
Am Mittwoch, 24. November 2021 tritt das beschlossene Infektionsschutzgesetzt in Kraft. Eine Neuerung ist notwendig, da die epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft. Damit gilt auch wieder die Pflicht auf Homeoffice: Arbeitgeber:innen müssen ihren Beschäftigten das Recht auf Arbeiten von zuhause erlauben, wo es betrieblich möglich und praktisch umsetzbar ist.
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Den Beschäftigten ist im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten mobile Arbeit in ihrer Wohnung anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten wiederum haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Beschäftigte müssen beim Betreten der Arbeitsstätte einen Nachweis über ihren Impf- oder Genesenen-Status oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Arbeitgeber:innen müssen kontrollieren, ob ihre Mitarbeitenden dieser Verpflichtung nachkommen und dies in geeigneter Weise dokumentieren.
Die Betriebe sind weiterhin verpflichtet, ihren in Präsenz arbeitenden Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Antigen-Schnell- oder Selbsttest anzubieten.
Die Maskenpflicht bleibt bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber:innen weiterhin betriebliche Hygienekonzepte erstellen bzw. die vorhandenen Konzepte anpassen und für die Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen.
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