Digitalisierung - Mitbestimmung des Betriebsrats
Mitgestalten, nicht Verhindern ist die Devise bei der Digitalisierung. Es gibt einige Möglichkeiten als Betriebsrat Einfluss zu nehmen.
Besonders zwei Trends verändern derzeit unsere Arbeitswelt: die Digitalisierung und der Wertewandel in der Gesellschaft. Sie stellen ganz neue Anforderungen an Führung, Zusammenarbeit und Kommunikation. Unternehmen reagieren darauf mit Strukturveränderungen, Initiativen zum Kulturwandel und der Einführung neuer Arbeitsformen.
Dadurch ist gleichermaßen die betriebliche Mitbestimmung gefordert, denn die vielfältigen Veränderungsprojekte tangieren Mitbestimmungsrechte. So verhandeln Arbeitgeber mit ihren Betriebsräten vielschichtige Themen von mobilem Arbeiten und Home-Office und Vertrauensarbeitszeit bis hin zu Datenauswertungen mithilfe Big Data und Social Media. Für die Betriebspartner existieren also vielfältige Aufgaben.
RELEVANTE THEMEN IM BETRIEBSRAT
- Datenschutz
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Qualifizierung und Weiterbildung
- Mobile und agile Arbeit
- Personalplanung
- Entgelte
- Arbeitszeit
- Big Data
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Digitalisierung
Betriebsräte können aufgrund ihrer Rechte einen erheblichen Einfluss auf die Gestaltung von digitalen Veränderungsprozessen haben. Sie können zu einem erfolgreichen Transformationsprozess beitragen, indem sie einerseits die Ansprüche und Interessen der Mitarbeiter:innen gegenüber dem Management geltend machen und andererseits die betrieblichen Notwendigkeiten gegenüber den Mitarbeiter:innen vermitteln.
- Nach § 97 Abs. 2 BetrVG haben Sie als Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
- Entsprechend können Sie eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung auf die Tagesordnung setzen lassen.
- Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG greift Ihr Mitbestimmungsrecht als Betriebsrat insbesondere dann, wenn aus den Darlegungen des Arbeitgebers zu Ihrer Beteiligung an der Ermittlung des Berufsbildungsbedarfes nach § 96 die Forderung nach Flexibilisierung der Arbeitszeit oder nach mobilem Arbeiten folgt.
- Der § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG räumt Ihnen als Betriebsrat Mitbestimmung bei Einführung neuer technischer Geräte und Tools ein.
- Viele Einrichtungen zur Digitalisierung wie z. B. neue Software bieten theoretisch die Möglichkeit, die Leistung der Arbeitnehmer zu messen und zu dokumentieren. Hier gilt für Sie als Betriebsrat die Mitbestimmung. Dabei kommt es keineswegs darauf an, dass Ihr Arbeitgeber die Kontrolle wirklich beabsichtigt. Es genügt, wenn die technische Möglichkeit dafür besteht.
BEISPIELE AUS DER PRAXIS
Die Hans-Böckler-Stiftung hat einige Praxisbeispiele zusammengefasst:
Mitbestimmung ausüben
Der Betriebsrat kann nur handlungsfähig bleiben, wenn er mutig neue Wege geht. Das bedeutet, Verantwortung zu übernehmen. Das bedeutet, den Mut zu haben, es zu versuchen. Das bedeutet auch, Arbeit am System statt ausschließlich im System. Und das geht am besten gemeinschaftlich mit dem Arbeitgeber. Als Betriebsrat profitieren Sie von einem starken Personalbereich wie umgekehrt ein Personalbereich von einem starken, handlungsfähigen Betriebsrat profitiert. Deswegen kann die Weiterentwicklung der Betriebspartnerschaft allein im gemeinsamen Interesse von HR und vom Betriebsrat sein.
Die gemeinsame Richtung festlegen
Beide Seiten brauchen Vertrauen für die neuen Wege, die in einer funktionierenden Partnerschaft beschritten werden müssen. War der Gang zu einer Einigungsstelle früher gang und gäbe, braucht es jetzt einen echten Neuanfang für die Unternehmensleitung oder HR in der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Misstrauen ist nicht der Nährboden für die kleinen Samen der Mitbestimmung 4.0. Vertrauen entsteht, wenn sich beide Parteien auf Ziele und Prinzipien einigen, um diese zu erreichen. Dabei identifizierten sie das Spielfeld der digitalen Transformation und legen die Spielregeln fest.
In die Voraussetzungen von Mitbestimmung investieren
Bevor neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten erprobt werden, müssen Investitionen zunächst unter für beide Seiten vorteilhaften Bedingungen der Zusammenarbeit getätigt werden.
- Die richtige Haltung entwickeln
- Handlungsfähigkeit im digitalen Zeitalter sicherstellen
- In Qualifizierung der Betriebsräte investieren
Gemeinsam mit dem Betriebspartner experimentieren
Ähnlich wie Unternehmen neue Geschäftsideen außerhalb ihres Kerngeschäfts entwickeln und testen, benötigt die Weiterentwicklung der Mitentscheidung einen Experimentierraum – einen geschützten Raum, in dem Betriebspartner ihre Ideen einbringen und Prototypen entwickeln können. Die guten werden beibehalten, die ungeeigneten werden weiterentwickelt oder verworfen.
Tipps und weiterführende Links
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